WALDKITZ

Satzung des Vereins

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1. Der im Oktober 2002 gegründete Verein führt den Namen

Waldkindergarten Waldkitz Rheinstetten .
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Karlsruhe eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e. V..

2. Der Verein hat seinen Sitz in Rheinstetten.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein kann Mitglied in anderen Vereinigungen und Organisationen sein.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist Förderung von Bildung und Erziehung. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit, der psychischen, körperlichen und sozialen Gesundheit der Allgemeinheit – und hier besonders der Kinder – zu dienen.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch den Betrieb eines Waldkindergartens.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen.

3. Die Mitglieder der Organe des Vereins (Vorstandtschaft) sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig, können aber für ihre Tätigkeit eine von der Mitgliederversammlung festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500,00 € im Jahr erhalten. Sie haben weiter gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (670 BGB).

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft natürlicher Personen ist immer eine Familienmitgliedschaft. Jede Familie hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

2. Jede Familie, deren Kind den Waldkindergarten Waldkitz Rheinstetten e. V. besucht, ist zur Mitgliedschaft im Trägerverein und zur satzungsgemäßen Mithilfe durch Übernahme einer Verwaltungsposition oder praktischer Tätigkeit für den Kindergarten verpflichtet.

3. Es besteht die Möglichkeit einer Fördermitgliedschaft natürlicher oder juristischer Personen zu einem vereinbarten Betrag, über den eine Spendenquittung ausgestellt werden kann. Ein Fördermitglied ist zur aktiven Mithilfe nicht verpflichtet.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages, welcher an den Verein zu richten ist.

2. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf einer Begründung. Sie wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt und ist unanfechtbar.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung durch den Vorstand. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung des Vereins.

4. Die Mitgliedschaft einer juristischen Person beginnt durch besondere Vereinbarung zwischen dem Mitglied und dem Verein. Über Inhalt und Form der besonderen Vereinbarung entscheidet der Vorstand durch einfache Mehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit Eintritt des Kindes in die Schule, sofern vom Mitglied nicht ausdrücklich eine weitere Mitgliedschaft gewünscht wird oder durch Austritt, Ausschluss, Streichen oder Tod.

2. Der Austritt ist unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des lfd. Kalenderjahres möglich und bedarf der schriftlichen Form.

3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

– die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen oder die Interessen des Vereins
verletzt

– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen ein Berufungsrecht an die Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Berufung des Ausgeschlossenen.

4. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung seiner Verpflichtung gegenüber dem Verein trotz einmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

5. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben bestehen.

6. Die Beendigung der Mitgliedschaft einer juristischen Person ergibt sich aus dem zwischen ihr und dem Verein getroffenen Vereinbarungen.

§ 7 Beiträge

1. Alle Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrages verpflichtet.

2. Die Höhe des Beitragssatzes wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Mitgliedschaft für juristische Personen und fördernde Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen diesen und dem Vorstand des Vereins festgesetzt.

4. DieBeiträge werden bei Neueintritt sofort fällig. Laufende Beiträge werden im September (statt Januar) des jeweiligen Kalenderjahres fällig.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2. Es ist die Pflicht jedes Mitgliedes sich an der Vorbereitung und Durchführung von durch den Verein geplanten Aktivitäten zu beteiligen.

3. Übernehmen Mitglieder regelmäßige Dienste, wie z. B. Spielgruppen etc. können Sie eine finanzielle Entschädigung erhalten. Über die Höhe der Entschädigung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat die Aufgabe allen Mitgliedern des Vereins Gelegenheit zu geben bei der Regelung aller wichtigen Angelegenheiten des Vereins mitzuwirken.

2. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt, mindestens jedoch einmal pro Jahr.

3. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per email, falls eine email-Adresse mitgeteilt ist, ansonsten erfolgt die Einladung durch persönliche Übergabe oder per Post an die zuletzt mitgeteilte Adresse, wobei die rechtzeitige Versendung bzw. Aufgabe zur Post ausreicht.

4. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, sofern die Ladung ordnungsgemäß erfolgte. In der Ladung ist auf diese Tatsache hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder haben Anwesenheitsrecht. In Fällen von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitgliedern erforderlich. Die Abstimmung erfolgt normalerweise mit Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem Mitglied der anwesenden ordentlichen Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Der Leiter ist für die ordentliche Abwicklung verantwortlich.

6. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll mit Anwesenheitsliste zu führen. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des/der Rechnungsprüfer/in
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung von Vorstand und Kassenführung
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Satzungsänderungen
  • Kindergartenordnung
  • Pädagogisches Konzept
  • Aufhebung der Mitgliedschaft
  • Beschlussfassung über allgemeine Anträge
  • Auflösung des Vereins
  • alle sonstigen Aufgaben soweit sie nicht dem Vorstand ausdrücklich zugewiesen sind

2. Bei Entscheidungen über die Kindergartenordnung und das Pädagogische Konzept ist vorher die Erzieherin/der Erzieher sowie der Elternbeirat zu hören.

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn eine Einberufung von 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

§ 13 Wahlperiode

Die Wahlperiode für die Ämter beträgt 2 Jahre. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus einem Amt wählt die Mitgliederversammlung ein geeignetes Vereinsmitglied für den Rest der Wahlperiode nach. Wählbar ist jede natürliche Person. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt.

§ 14 Der Vorstand

1.Der geschäftsführende Vorstand besteht mind. aus dem 1. Vorstand und dem Kassier. Des weiteren kann die Mitgliederversammlung einen 2. Vorstand sowie einen Schriftführer und einen Pressewart wählen, die dann ebenfalls dem geschäftsführenden Vorstand angehören.

Darüber hinaus kann die Mitgliederversammlung für bestimmte Aufgaben Beisitzer für ein Jahr wählen. Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung die zu übertragenden Aufgaben vor.

Derzeitige Besetzung des Vorstands:

1. Vorstand:  Janina Gravenhorst
2. Vorstand: Janet Rausch
Kassenwart: Vanessa Franke, Melanie Hodapp
Schriftführer: Helen Grotemeyer

Besetzung des erweiterten Vorstands:

Reparaturdienst: Familien Enzmann, Bartel, Fritzen, Hofsäß
Ofen: Josef Gravenhorst
Grünpflege: Familien Fritzen, Fink von Rabenhorst, Frigo
Krankheitsvertretung: Melanie Hodapp, Nele Deck
Organisation von Festen, Öffentlichkeitsarbeit: Nele Deck
Kassenprüfer: Jakob, Wittmann
Pflege der Homepage: Arnold Franke

2. Der Vorstand erledigt und überwacht die laufenden Vereinsangelegenheiten und Geschäfte, insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Aufstellen eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes
  • Aufstellung- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Annahme und Streichung von Mitgliedschaften
  • Wahl und Kündigung des pädagogischen Personals in Zusammenarbeit mit dem übrigen pädagogischen Personal und dem Elternbeirat
  • Entscheidung über die Vergabe freier Kindergartenplätze in Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal und dem Elternbeirat
  • Vertretung in gerichtlichen Angelegenheiten

3. Sitzungen des Vorstandes werden durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden schriftlich oder fernmündlich einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann Aufgaben an einzelne Mitglieder übertragen. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen und den Vorstandsmitgliedern auszuhändigen.

4. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein nach außen. Die Mitglieder des geschäftsführendenVorstand sind einzelvertretungsbevollmächtigt. Die Beisitzer sind in ihrem Aufgabenbereich vertretungsbevollmächtigt. Finanzielle Entscheidungen bedürfen der Genehmigung eines geschäftsführenden Vorstands, finanzielle Entscheidungen über 200 € bedürfen der Zustimmung zweier geschäftsführender Vorstände. Investitionsentscheidung bis 2.000 € trifft der Vorstand eigenständig, über höhere Investitionen entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, wählt der Vorstand ein vollwertiges Vorstandsmitglied nach, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung die Amtsgeschäfte führt. An der nächsten Mitgliederversammlung ist die Nachwahl durchzuführen. Die Wahlperiode des nachgewählten Mitglieds endet zusammen mit der Wahlperiode des übrigen Vorstands.

§ 14 a Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

2. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

3. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenführung

Der Kassierer hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen und die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes walten zu lassen. Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit in der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Vorstand ist befugt von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen.

§ 16 Auflösung des Verein

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der erschienen Mitglieder. Die Abstimmung erfolgt namentlich. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verein an den päritätischen Wohlfahrtsverband, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13. Dezember 2011 genehmigt.

Aktualisierung der Satzung in der Jahreshauptversammlung am 12.06.2018

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